Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 18 Rechnungslegung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/18#abs-1 (1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/18#abs-2 (2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/18#abs-3 (3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 SVRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 13 Abs. 19 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1847)
BGBl. 2010 I S. 1847
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