Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 17 Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
Stand: 10.06.2019
Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.