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Sonderurlaubsgesetz

§ 2

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/2#abs-1 (1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/2#abs-2 (2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 1 § 3