Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sonderurlaubsgesetz
Sonderurlaubsgesetz§ 3
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/3#abs-1 (1) Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendhilfe können nur von der durchführenden, anerkannten Organisation gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/3#abs-2 (2) Die Anträge sollen der urlaubsgewährenden Stelle (Behörden- oder Schulleiter, Arbeitgeber usw.) mindestens 8 Wochen vor Antritt des Sonderurlaubs vorliegen.