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Sonderurlaubsgesetz

§ 3

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/3#abs-1 (1) Anträge auf Sonderurlaub für einen Mitarbeiter der Jugendhilfe können nur von der durchführenden, anerkannten Organisation gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/3#abs-2 (2) Die Anträge sollen der urlaubsgewährenden Stelle (Behörden- oder Schulleiter, Arbeitgeber usw.) mindestens 8 Wochen vor Antritt des Sonderurlaubs vorliegen.

§ 2 § 4