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Sonderurlaubsgesetz

§ 1

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/1#abs-1 (1) Den in der Jugendhilfe tätigen Personen, in der Regel über 18 Jahre, ist auf Antrag Sonderurlaub in folgenden Fällen zu gewähren:

a) für die Tätigkeit als Jugendleiter oder Jugendbetreuer, insbesondere in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung untergebracht sind, sowie bei Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen

b) zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen bzw. Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe

c) zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe

d) zur Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Veranstaltungen des im Rahmen des Bundes- und Landesjugendplanes geförderten Auslandaustausches.

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen auch Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/1#abs-2 (2) Als öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes gelten die im Sächsischen Jugendring vertretenen Mitgliedsorganisationen, die Mitglieder der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die sonstigen gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Organisationen der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sonderurlaubsgesetz/1#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs besteht nicht, soweit dieser im Einzelfall zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers führen würde. Der Arbeitgeber hat dem Antragsteller die Gründe für eine mögliche Existenzgefährdung mitzuteilen.

§ 2