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§ 2 Sonderurlaubsgesetz (Sachsen)

Sonderurlaubsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage jährlich. Er kann auf höchstens vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.