Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:
[Abbildung]
[Abbildung]
„Qn“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Änderungsverlauf
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14.02.2023 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 40)
BGBl. 2023 I Nr. 40
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4306)
BGBl. 2021 I S. 4306
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.