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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 40
BGBl. 2023 I Nr. 40 · 5.538 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2023 Nr. 40
Vierte Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
Vom 14. Februar 2023
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 37 die folgenden Angaben eingefügt:
„Kapitel 4
Puffer der Verschuldungsquote
§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote“.
2. Nach § 37 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
„Kapitel 4
Puffer der Verschuldungsquote
§ 37a
Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j
Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten
Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4
Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
1
Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen,
Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und
Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist.

(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/
2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den
Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,
2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital nach Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen
im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des
Kreditwesengesetzes,
3. abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2
aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der
Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital,
ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
1. ersten, das heißt des untersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt
der Faktor 0;
2. zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,2;
3. dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt der Faktor 0,4;
4. vierten, das heißt des obersten, Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so beträgt
der Faktor 0,6.
(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind
wie folgt zu berechnen:
Dabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 2023
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 40. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 11b9d66f8e053525….