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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4306
BGBl. 2021 I S. 4306 · 9.762 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
Vom 20. September 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Satz 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1
Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar
2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern“.
b) Nach der Angabe zu § 36 wird die Angabe zu
Kapitel 2 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken
§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für syste-
mische Risiken
Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind er-
gänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
1
Diese Verordnung dient der Anpassung der in Ergänzung der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2011 erlassenen näheren Bestimmungen zu Kapi-
talpuffern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesen-
gesetzes, soweit diese Anpassung durch die Richtlinie (EU) 2019/878
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der An-
wendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaf-
ten, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichts-
maßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen
(ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20)
– CRD V –, die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom
26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie durch die Verordnung
(EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Be-
zug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote,
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikoposi-
tionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegen-
über Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und
Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58) – CRR II –,
die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020,
S. 4) geändert worden ist, erforderlich geworden ist.
anforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;
L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58;
L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020,
S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
(ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,
die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben
dieser Artikel halten müssen.“
3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a nach den Wörtern „Artikel 150 Ab-
satz 1 Buchstaben d bis j“ die Wörter „oder nach
Artikel 500a Absatz 3“ eingefügt.
4. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern“.
5. Nach § 36 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
„Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken
§ 36a
Berechnung des
Kapitalpuffers für systemische Risiken
(1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann
für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
1. alle im Inland belegenen Risikopositionen;
2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen
Risikopositionen
a) des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen
Personen, die durch Grundpfandrechte auf
Wohnimmobilien besichert sind;
b) gegenüber juristischen Personen, die durch
Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobi-
lien besichert sind;
c) gegenüber juristischen Personen mit Aus-
nahme der in Buchstabe b genannten Risiko-
positionen;
d) gegenüber natürlichen Personen mit Aus-
nahme der in Buchstabe a genannten Risiko-
positionen;
3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums belegenen Risikopositionen, für die
§ 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kredit-
wesengesetzes gilt;
4. branchenspezifische Risikopositionen nach Num-
mer 2, die sich in anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch
lediglich um die Anerkennung eines von einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums angeordneten Kapitalpuffers für systemi-

sche Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kredit-
wesengesetzes zu ermöglichen;
5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder
6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten
Kategorien von Risikopositionen.
(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für
systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes wie folgt:
Dabei steht
1. BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,
2. rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko-
betrag des Instituts gilt,
3. ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamt-
risikobetrag eines Instituts,
4. i für den Index, der eine der Teilgruppen von
Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,
5. ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko-
betrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt,
und
6. Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teil-
gruppe der Risikopositionen i, der gemäß Arti-
kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechnet wurde.“
6. Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3 und die Über-
schrift wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten
Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind,
abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen
oder Zahlungen infolge einer Maßnahme ge-
mäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3
des Kreditwesengesetzes,
2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die
nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinn-
ausschüttungen oder Zahlungen infolge einer
Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene
und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforde-
rungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b
und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der
zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Ab-
deckung anderer Risiken als des Risikos einer
übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kredit-
wesengesetzes und der erhöhten Eigenmittel-
anforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernka-
pital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamt-
risikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der
kombinierten Kapitalpufferanforderung, so be-
trägt der Faktor 0;
2. zweiten Quartils der kombinierten Kapital-
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
3. dritten Quartils der kombinierten Kapital-
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
4. obersten Quartils der kombinierten Kapital-
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor dem
Doppelpunkt das Wort „Kapitalpuffer-Anforde-
rung“ durch das Wort „Kapitalpufferanforderung“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. September 2021
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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