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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4306

BGBl. 2021 I S. 4306 · 9.762 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4306
                                                      Dritte Verordnung
                                           zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
                                                          Vom 20. September 2021

   Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Satz 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1
Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar
2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

                                Artikel 1
  Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
                                     „Teil 4
          Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern“.
     b) Nach der Angabe zu § 36 wird die Angabe zu
        Kapitel 2 durch die folgenden Angaben ersetzt:

                                   „Kapitel 2
                 Kapitalpuffer für systemische Risiken
         § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für syste-
               mische Risiken

                                   Kapitel 3

               Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind er-
     gänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-
1

    Diese Verordnung dient der Anpassung der in Ergänzung der Verord-
    nung (EU) Nr. 575/2011 erlassenen näheren Bestimmungen zu Kapi-
    talpuffern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesen-
    gesetzes, soweit diese Anpassung durch die Richtlinie (EU) 2019/878
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
    Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der An-
    wendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaf-

    ten, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichts-
    maßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen
    (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20)
    – CRD V –, die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom
    26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie durch die Verordnung
    (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Be-
    zug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote,
    Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
    lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikoposi-

    tionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegen-
    über Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und
    Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
    L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58) – CRR II –,
    die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020,
    S. 4) geändert worden ist, erforderlich geworden ist.

  anforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung
  der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
  27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
  vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;
  L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58;
  L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020,
  S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
  (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
  von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,
  die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben
  dieser Artikel halten müssen.“
3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil
   vor Buchstabe a nach den Wörtern „Artikel 150 Ab-
   satz 1 Buchstaben d bis j“ die Wörter „oder nach
   Artikel 500a Absatz 3“ eingefügt.
4. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 4
     Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern“.
5. Nach § 36 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
                        „Kapitel 2
          Kapitalpuffer für systemische Risiken
                          § 36a

                    Berechnung des
         Kapitalpuffers für systemische Risiken
     (1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
  nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann
  für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
  1. alle im Inland belegenen Risikopositionen;

  2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen
     Risikopositionen
     a) des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen
        Personen, die durch Grundpfandrechte auf
        Wohnimmobilien besichert sind;
     b) gegenüber juristischen Personen, die durch
        Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobi-

        lien besichert sind;

     c) gegenüber juristischen Personen mit Aus-
        nahme der in Buchstabe b genannten Risiko-

        positionen;

     d) gegenüber natürlichen Personen mit Aus-
        nahme der in Buchstabe a genannten Risiko-
        positionen;

  3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirt-
     schaftsraums belegenen Risikopositionen, für die

     § 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kredit-

     wesengesetzes gilt;

  4. branchenspezifische Risikopositionen nach Num-
     mer 2, die sich in anderen Staaten des Euro-
     päischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch
     lediglich um die Anerkennung eines von einem

     anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
     raums angeordneten Kapitalpuffers für systemi-
BGBl. 2021, Seite 4307 — Originalseite als Abbildung
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     sche Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kredit-
     wesengesetzes zu ermöglichen;
  5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder
  6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten
     Kategorien von Risikopositionen.

    (2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für
  systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kredit-
  wesengesetzes wie folgt:
                                   

  Dabei steht
  1. BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,

  2. rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko-

     betrag des Instituts gilt,

  3. ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamt-
     risikobetrag eines Instituts,
  4. i für den Index, der eine der Teilgruppen von
     Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,

  5. ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko-

     betrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt,
     und

  6. Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teil-

     gruppe der Risikopositionen i, der gemäß Arti-
     kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     berechnet wurde.“
6. Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3 und die Über-
   schrift wird wie folgt gefasst:
                        „Kapitel 3

         Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.

7. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten
         Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der
         Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind,
         abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen
         oder Zahlungen infolge einer Maßnahme ge-

         mäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3
         des Kreditwesengesetzes,
     2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die
        nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26
        Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
        enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinn-
        ausschüttungen oder Zahlungen infolge einer
        Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3
        Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,“.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene
     und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforde-
     rungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b
     und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der

     zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Ab-

     deckung anderer Risiken als des Risikos einer
     übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kredit-
     wesengesetzes und der erhöhten Eigenmittel-
     anforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des
     Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernka-
     pital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamt-
     risikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3

     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des

     1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der
        kombinierten Kapitalpufferanforderung, so be-

        trägt der Faktor 0;

     2. zweiten Quartils der kombinierten Kapital-
        pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
     3. dritten Quartils der kombinierten Kapital-
        pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
     4. obersten Quartils der kombinierten Kapital-
        pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.“

  c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor dem
     Doppelpunkt das Wort „Kapitalpuffer-Anforde-
     rung“ durch das Wort „Kapitalpufferanforderung“
     ersetzt.

                      Artikel 2
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Bonn, den 20. September 2021

                                        Der Präsident
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                        Mark Branson

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4306. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 46059c479c251cd6….