Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
Stand: 04.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37#abs-1 (1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37#abs-2 (2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37#abs-3 (3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kreditwesengesetzes und der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37#abs-4 (4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
[Abbildung]
[Abbildung]
„Qn“ steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Änderungsverlauf
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14.02.2023 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 40)
BGBl. 2023 I Nr. 40
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4306)
BGBl. 2021 I S. 4306
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