Gesetze / Solidaritätszuschlaggesetz

SolZG

§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Stand: 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

§ 2