Gesetze / Solidaritätszuschlaggesetz
SolZG§ 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvR 1505/20 · Solidaritätszuschlag 2020/2021Zitiert von 15
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 – 10 K 1693/21Zitiert von 5
- BFH, 17.01.2023 – IX R 15/20Verfassungsmäßigkeit des SolidaritätszuschlagsZitiert von 11
- FG Köln, 09.03.2010 – 13 K 492/09
- FG Köln, 09.03.2010 – 13 K 64/09Zitiert von 3
- BFH, 21.07.2011 – II R 52/10Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - KostenentscheidungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 22.04.2026 – 116 KLs 8/23
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 86/22
- FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2025 – 3 V 811/23
53 Entscheidungen zu § 1 SolZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SolZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.