Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz
SobAG§ 5 Gleichstellung staatlicher Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach ähnlichen Voraussetzungen staatlich anerkannten Berufsträger sind den nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Berufsträgern gleichgestellt.
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