Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

SobAG

§ 5 Gleichstellung staatlicher Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach ähnlichen Voraussetzungen staatlich anerkannten Berufsträger sind den nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Berufsträgern gleichgestellt.

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