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# § 6 SobAG (Nordrhein-Westfalen) — Entsenderecht

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik hat das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.

(2) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Heilpädagogik hat das für Soziales zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 6 SobAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/6

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