nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SobAG (Nordrhein-Westfalen) — Gleichstellung staatlicher Anerkennung

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach ähnlichen Voraussetzungen staatlich anerkannten Berufsträger sind den nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Berufsträgern gleichgestellt.