§ 59 Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er
Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 59 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1691)
BGBl. 2021 I S. 1691
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