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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1691

BGBl. 2021 I S. 1691 · 31.651 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
                                       Gesetz
                      zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161
               vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG
                  über die Förderung sauberer und energieeffizienter
         Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften1
                                                             Vom 9. Juni 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                        Gesetz

                 über die Beschaffung

               sauberer Straßenfahrzeuge
           (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-
             Gesetz – SaubFahrzeugBeschG)

                                  §1
              Allgemeiner Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz regelt Mindestziele und deren
Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Stra-
ßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Stra-
ßenfahrzeuge eingesetzt werden, durch öffentliche
Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

  (2) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes nichts anderes geregelt ist, sind die allgemei-
nen vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden.

                                  §2
                      Begriffsbestimmung

     Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „öffentlicher Auftraggeber“ ein öffentlicher Auftrag-
   geber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Ge-
   setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2. „Sektorenauftraggeber“ ein Auftraggeber im Sinne
   von § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
   schränkungen, mit der Maßgabe, dass für den
   Linienverkehr gemäß §§ 13 in Verbindung mit 42 Per-

1
    Die Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
    Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG
    über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
    (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116).

  sonenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigungen
  keine besonderen oder ausschließlichen Rechte ge-
  mäß § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
  werbsbeschränkungen darstellen;

3. „Straßenfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M oder N

   gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der
   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
   Genehmigung und die Marktüberwachung von
   Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
   von Systemen, Bauteilen und selbstständigen tech-
   nischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Ände-
   rung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG)
   Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie
   2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1);

4. „sauberes leichtes Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug der
   Klasse M1, M2 oder N1 einschließlich Personen-
   kraftwagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
   Unterbuchstabe i und ii, Buchstabe b Unterbuch-
   stabe i der Verordnung (EU) 2018/858, dessen Aus-
   puffemissionen den in der Tabelle der Anlage 1 an-
   gegebenen Wert in CO2 g/km nicht übersteigen und
   dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen
   Fahrbetrieb unterhalb des in der Tabelle der An-
   lage 1 festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren

   Emissionsgrenzwerte liegen;
5. „sauberes schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug
   der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Artikel 4 Absatz 1
   Buchstabe a Unterbuchstabe iii, Buchstabe b Unter-
   buchstabe ii und iii der Verordnung (EU) 2018/858,
   das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Ar-
   tikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruk-

   tur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom
   28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verord-

   nung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1)
   geändert worden ist, betrieben wird, soweit diese
BGBl. 2021, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
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   Kraftstoffe die Anforderungen der Verordnung über
   die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qua-
   litäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils
   geltenden Fassung erfüllen oder der DIN EN 15940*,
   Ausgabe Oktober 2019, entsprechen, ausgenom-
   men Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem
   hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen
   erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 26 der Richt-
   linie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde-
   rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
   Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311
   vom 25.9.2020, S. 11) eine erhebliche Ausweitung
   des Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem
   Kohlenstoffbestand zu verzeichnen ist; bei Fahrzeu-
   gen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthe-
   tischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben
   werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konven-
   tionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;

6. „emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahr-
   zeug im Sinne von Nummer 5

   a) ohne Verbrennungsmotor oder

   b) mit einem Verbrennungsmotor,
       aa) der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen ge-
           mäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des
           Europäischen Parlaments und des Rates vom
           18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von
           Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der
           Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen
           (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-

           reparatur- und -wartungsinformationen, zur
           Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
           und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur
           Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG,
           2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188
           vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009,
           S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
           2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)
           geändert worden ist, und der Verordnung

           (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom

           25. Mai 2011 zur Durchführung und Ände-
           rung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des
           Europäischen Parlaments und des Rates hin-
           sichtlich der Emissionen von schweren Nutz-
           fahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der
           Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, L 239 vom
           15.9.2015, S. 190), die zuletzt durch die Ver-
           ordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom
           12.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der
           jeweils gültigen Fassung, ausstößt oder
       bb) der weniger als 1 g CO2/km, gemessen ge-
           mäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
           Europäischen Parlaments und des Rates vom
           20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
           Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
           von leichten Personenkraftwagen und Nutz-
           fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über
           den Zugang zu Reparatur- und Wartungs-

* Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist vom Beuth Verlag GmbH,
  Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig
  gesichert niedergelegt.

         informationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom
         29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom
         14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, und
         der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommis-
         sion vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
         Parlaments und des Rates über die Typge-
         nehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich
         der Emissionen von leichten Personenkraft-
         wagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und
         Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeug-
         reparatur- und -wartungsinformationen, zur
         Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des
         Europäischen Parlaments und des Rates,
         der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der
         Kommission sowie der Verordnung (EU)
         Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Auf-
         hebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
         der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017,
         S. 1, L 209 vom 12.8.2017, S. 63, L 56 vom

         28.2.2018, S. 66, L 2 vom 6.1.2020, S. 113,
         L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt
         durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl.
         L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden
         ist, in der jeweils gültigen Fassung ausstößt;
7. „nachgerüstetes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das auf-
   grund einer Nachrüstung einem Fahrzeug im Sinne
   von Nummer 4, 5 oder 6 entspricht.

                         §3

          Sachlicher Anwendungsbereich

   Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung bestimmter
Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffent-
liche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch
1. Verträge über den Kauf, das Leasing oder die An-
   mietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftrag-
   geber zur Anwendung eines der folgenden Vergabe-
   verfahren verpflichtet sind:

  a) einem Vergabeverfahren nach der Vergabever-

     ordnung oder

  b) einem Vergabeverfahren nach der Sektorenver-
     ordnung.
2. Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von
   Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Per-
   sonenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und
   zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
   1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 (ABl. L 315 vom
   3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)
   geändert worden ist, die die Erbringung von Perso-
   nenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen
   gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
   Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegen-
   stand haben; hiervon ausgenommen sind Aufträge,
  a) deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Mil-
     lion Euro oder deren jährliche öffentliche Perso-
     nenverkehrsleistung 300 000 Kilometer nicht
     übersteigt oder

  b) deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Mil-
     lionen Euro oder deren jährliche öffentliche Per-
BGBl. 2021, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
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     sonenverkehrsleistung 600 000 Kilometer nicht
     übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleis-
     tungsaufträge an Auftragnehmer vergeben wer-
     den, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge be-
     treiben.

3. Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste ge-
   mäß der Tabelle der Anlage 2, sofern die Auftrag-
   geber zur Anwendung eines der folgenden Vergabe-
   verfahren verpflichtet sind:

  a) einem Vergabeverfahren nach der Vergabever-
     ordnung oder

  b) einem Vergabeverfahren nach der Sektorenver-
     ordnung.

                         §4
       Ausnahmen vom Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
 1. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahr-
    zeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    5. Februar 2013 über die Genehmigung und Markt-

    überwachung von land- und forstwirtschaftlichen

    Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zu-

    letzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl.

    L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,

 2. zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge
    im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    15. Januar 2013 über die Genehmigung und Markt-
    überwachung von zwei- oder dreirädrigen und vier-
    rädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,
    S. 52, L 77 vom 23.3.2016, S. 65, L 64 vom
    10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verord-
    nung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,
    S. 4) geändert worden ist,
 3. Kettenfahrzeuge,

 4. Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die
   a) für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und
      gebaut wurden und die bauartbedingt nicht zur
      Beförderung von Personen oder Gütern geeig-
      net sind und

   b) keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell mon-
      tierte Maschinen sind,
 5. für die Personenbeförderung ausgelegte und ge-
    baute Fahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als acht
    Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer
    zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
 6. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch
    die Bundeswehr entwickelt und gebaut oder dafür
    angepasst wurden,

 7. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf
    Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf
    Flughäfen entwickelt und gebaut wurden,
 8. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Zivil- und
    Katastrophenschutz, durch das Rettungswesen,
    durch die Feuerwehr oder durch die für die Auf-
    rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
    nung zuständigen Behörden entwickelt und gebaut
    oder dafür angepasst wurden,

 9. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die
    zum Schutz beförderter Personen oder Güter ge-
    gen Beschuss und Ansprengung geschützt sind,
10. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

   a) der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder
      Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit
      besonderer Ausrüstung ausgestattet sind,

   b) der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen
      bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer
      Ausrüstung ausgestattet sind,

   c) der Klasse M1, die speziell konstruiert oder um-
      gerüstet wurden, um eine oder mehrere Perso-
      nen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der
      Straße aufnehmen zu können,
   d) der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-
      rung geeignet sind und die mit einem Kran mit
      einem zulässigen Lastmoment von mindestens
      400 kNm ausgerüstet sind.
  (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 ist dieses
Gesetz anzuwenden auf Fahrzeuge

1. der Klasse M3 mit klassischer Aufbauart der Klasse I

   mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als

   22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert

   sind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen wer-

   den, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahr-

   gäste zu ermöglichen,
2. der Klasse M3 der Klasse A mit einer zulässigen
   Personenzahl von nicht mehr als 22 Personen ohne
   den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende
   Fahrgäste befördert werden können, und die über
   Sitz- und Stehplätze verfügen.

                         §5

           Einhaltung von Mindestzielen
   (1) Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftrag-
geber haben bei der Beschaffung von Fahrzeugen
und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenz-
zeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt
einzuhalten. Die Mindestziele bestimmen sich als Min-
destprozentsatz sauberer leichter Nutzfahrzeuge und
sauberer schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich emis-
sionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl
der gemäß § 3 in dem jeweiligen Referenzzeitraum be-
schafften sauberen leichten oder sauberen schweren
Nutzfahrzeuge.
   (2) Die Länder haben die Einhaltung der Mindest-
ziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sekto-
renauftraggeber zu überwachen. Die Länder können
für ihren Zuständigkeitsbereich zulassen, dass öffent-
liche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die für
den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten
Mindestziele nicht einhalten müssen, soweit die Min-
destziele bereits durch andere öffentliche Auftraggeber
oder Sektorenauftraggeber innerhalb des Landes über-
erfüllt werden. Die Länder können zur Einhaltung der
Mindestziele auch Vereinbarungen mit den jeweiligen
Branchenverbänden abschließen. Dabei müssen die
Mindestziele nach § 6 innerhalb des jeweiligen Landes
insgesamt eingehalten werden.
   (3) Für die Einhaltung der Mindestziele können die
Länder für ihren Zuständigkeitsbereich bei einer vor-
liegenden Untererfüllung oder Übererfüllung der Min-
BGBl. 2021, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694
destziele zum Ausgleich ein gemeinsames Mindestziel
bilden. Dabei können die Länder zur Einhaltung eines
gemeinsamen Mindestziels auch Vereinbarungen mit
den jeweiligen Branchenverbänden abschließen. Ein
von den Ländern gemeinsam gebildetes Mindestziel
muss das Erreichen der Mindestziele für alle in die Be-
rechnung einbezogenen Länder sicherstellen. Die nä-
here Ausgestaltung des Verfahrens zur Bildung eines
gemeinsamen Mindestziels kann im Wege einer Ver-
waltungsvereinbarung zwischen den betroffenen Län-
dern geregelt werden.

                          §6
    Geltung und Berechnung von Mindestzielen

   (1) Bei der Beschaffung sauberer leichter Nutzfahr-
zeuge gelten für den Referenzzeitraum vom 2. August
2021 bis zum 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar
2026 bis zum 31. Dezember 2030 die in der Anlage 1
jeweils genannten Emissionsgrenzwerte. Für den Anteil
dieser Fahrzeuge an der Gesamtzahl der beschafften
leichten Nutzfahrzeuge gilt in beiden Referenzzeit-
räumen jeweils ein Mindestziel von 38,5 Prozent. Die
weitergehenden Verpflichtungen für die Bundesverwal-
tung bleiben davon unberührt.

   (2) Bei der Beschaffung sauberer schwerer Nutz-
fahrzeuge gelten für ihren Anteil an der Gesamtzahl
der beschafften schweren Nutzfahrzeuge folgende
Mindestziele:
1. im Zeitraum vom 2. August 2021 bis zum 31. De-

   zember 2025:

  a) für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 10 Pro-
     zent,

  b) für Busse der Fahrzeugklasse M3 45 Prozent,

2. im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezem-
   ber 2030:
  a) für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 15 Pro-
     zent,

  b) für Busse der Fahrzeugklasse M3 65 Prozent.

   (3) Die Hälfte des Mindestziels für den Anteil saube-
rer Busse nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 Buchstabe b muss durch die Beschaffung
emissionsfreier Busse im Sinne des § 2 Nummer 6 er-
füllt werden.
  (4) Für die Berechnung der Mindestziele für die Ver-
gabe öffentlicher Aufträge ist das zu berücksichtigende
Datum der Vergabe des öffentlichen Auftrags das Da-
tum, an dem der Zuschlag erteilt wird.
   (5) Bei Verträgen nach § 3 Nummer 1 wird für die
Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Ver-
gabe öffentlicher Aufträge die Anzahl der im Rahmen
jedes einzelnen Vertrages durch Kauf, Leasing oder
Anmietung beschafften Straßenfahrzeuges berück-
sichtigt.
   (6) Bei Aufträgen nach § 3 Nummer 2 und 3 wird für
die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die
Vergabe öffentlicher Aufträge die Anzahl der Straßen-
fahrzeuge berücksichtigt, die für die Erbringung der
Dienstleistung im Rahmen des betreffenden Auftrags
eingesetzt werden sollen.
   (7) Nachgerüstete Fahrzeuge können bei der Beur-
teilung der Einhaltung der Mindestziele für den Anteil
sauberer leichter Nutzfahrzeuge, sauberer schwerer

Nutzfahrzeuge oder emissionsfreier schwerer Nutz-
fahrzeuge an der Gesamtzahl beschaffter leichter und
schwerer Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.
  (8) Werden für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2031
keine neuen Mindestziele festgelegt, gelten die in den
Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Mindestziele fort.

                          §7

       Aufgaben des Bundes und der Länder
   (1) Der Bund und die Länder stellen in ihrem jewei-
ligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die öffent-
lichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber
insgesamt die Mindestziele für die Beschaffung von
Fahrzeugen und Dienstleistungen einhalten. Die Län-
der erstellen dabei jährlich einen Bericht an den Bund
über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 5 Ab-
satz 2 und 3.

   (2) Der Bund erlässt Verwaltungsvorschriften, die
sicherstellen, dass die in § 5 benannten Mindestziele
durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber des Bundes erreicht werden. Dabei werden
auch Verpflichtungen für die Bundesverwaltung nach
dem Bundesklimaschutzgesetz und dem Klimaschutz-
programm 2030 berücksichtigt.

   (3) Weitergehende Verpflichtungen für die Bundes-
verwaltung führen zu einem Übertreffen der Mindest-
ziele.

                          §8

              Dokumentationspflichten

   (1) Die öffentlichen Auftraggeber und die Sektoren-
auftraggeber haben bis zum Ablauf des 24. Oktober

2023 zu den Beschaffungen in denjenigen Vergabe-
bekanntmachungen nach § 39 Absatz 1 der Vergabe-
verordnung und nach § 38 Absatz 1 der Sektoren-
verordnung, die ab dem 2. August 2021 dem Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt
werden, im Freitextfeld VI.3 des jeweiligen Formulars in

den Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November
2015 zur Einführung von Standardformularen für die
Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für
öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom
12.11.2015, S. 1, L 172 vom 5.7.2015, S. 36) in der
jeweils geltenden Fassung folgende Daten anzugeben:
1. die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auf-
   tragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wur-
   den oder deren Nutzung vertraglich vereinbart
   wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2
   Nummer 3,
2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge
   und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die auf-
   grund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder
   gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich
   vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen
   gemäß § 2 Nummer 4, und
3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahr-
   zeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft,
   geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung
   vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahr-
   zeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung
   mit Nummer 6.
BGBl. 2021, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie
weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2
bestimmt werden.
   (2) Ab dem 25. Oktober 2023 haben die öffentlichen
Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber zu den
Beschaffungen die folgenden Daten in der Tabelle 2
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für
die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für
öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/1986 (ABl. L 272 vom
25.10.2019, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung an-
zugeben:
1. die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auf-
   tragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wur-
   den oder deren Nutzung vertraglich vereinbart
   wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2
   Nummer 3,
2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge
   und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die auf-
   grund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder
   gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich

   vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen

   gemäß § 2 Nummer 4, und

3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahr-
   zeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft,
   geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung
   vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahr-
   zeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung
   mit Nummer 6.

Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie
weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die
durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2
bestimmt werden.
   (3) Für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge im
Sinne von § 3 Nummer 2, auf welche § 39 Absatz 1
der Vergabeverordnung und § 38 Absatz 1 der Sekto-
renverordnung keine Anwendung finden, gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend. Ferner sind zusätzliche
Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der
Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung
nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.

                         §9

            Berichterstattung und

  Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundes-

ministerium für Wirtschaft und Energie der Euro-

päischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 der

Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung
der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer
und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188
vom 12.7.2019. S. 116) Berichte über die Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/1161 vor. Die Berichte müssen
folgende Angaben enthalten:
1. getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Richt-
   linie (EU) 2019/1161,

2. zukünftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richt-
   linie (EU) 2019/1161,
3. sonstige relevante Informationen zur Umsetzung der
   Richtlinie (EU) 2019/1161,
4. die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9
   Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge.

  (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erst-
mals bis zu dem nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/1161 genannten Datum und da-
nach jeweils im Abstand von drei Jahren.
   (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, zum Zwecke der Bericht-
erstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob
die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. die Erhebung und Speicherung von Daten über
   Fahrzeugnachrüstungen nach § 6 Absatz 7,
2. Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Da-
   ten nach § 8 Absatz 1 bis 3 und die Erhebung und
   Speicherung weiterer erforderlicher Daten,

3. die Übertragung der Berichtspflichten gegenüber

   der Europäischen Kommission nach Absatz 1 auf

   eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des
   öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privat-
   rechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes,

4. die Datenverarbeitungsbefugnisse, die zur Erfüllung
   der Berichtspflicht sowie zur Überprüfung, ob die
   Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, erforder-
   lich sind.

Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des
Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der
Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.
  (4) Die nach Absatz 3 erhobenen und aufbereiteten
Daten können zum Zwecke der Überprüfung, ob die
Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, auf Antrag
von der nach Absatz 3 bestimmten Stelle an Bundes-,
Landes- oder Kommunalbehörden übermittelt werden.
  (5) Bei der Übermittlung der Daten nach dieser Vor-
schrift ist sicherzustellen, dass

1. die Übermittlung verschlüsselt stattfindet,
2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-
   den Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-

   schutz und die Datensicherheit zu gewährleisten

   und

3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen

   Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit zur Ein-

   sicht in die Protokolldaten aufgrund der Übermitt-

   lung der Daten haben.

                         § 10
               Anwendungsvorschrift
   Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des
§ 3, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. Au-
gust 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem
2. August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefor-
dert wird.
BGBl. 2021, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
Anlage 1
(zu § 2 Nummer 4, § 6 Absatz 1)

                                 Emissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge
    Fahrzeugklassen               2. August 2021 bis 31. Dezember 2025
                                                    Luftschadstoffemissionen im
                                                      praktischen Fahrbetrieb1
                               CO2 g/km                  als Prozentsatz der
                                                       Emissionsgrenzwerte2
          M1                       50                             80 %
          M2                       50                             80 %
          N1                       50                             80 %
1

   1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030
                Luftschadstoffemissionen im
                  praktischen Fahrbetrieb1
CO2 g/km             als Prozentsatz der
                   Emissionsgrenzwerte2
     0                         k. A.
     0                         k. A.
     0                         k. A.
      Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahr-
      betrieb (RDE), wie in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung
      (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des
      Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
      anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1) in
      der jeweils geltenden Fassung sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.
2
      Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. 2021, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
         Anlage 2
(zu § 3 Nummer 3)
                   Codes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen
         CPV-Referenznummer
60112000-6
60130000-8
60140000-1
90511000-2
60160000-7
60161000-4
64121100-1
64121200-2
                                Beschreibung
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Personensonderbeförderung (Straße)
Bedarfspersonenbeförderung
Abholung von Siedlungsabfällen
Postbeförderung auf der Straße
Paketbeförderung
Postzustellung
Paketzustellung
BGBl. 2021, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
                       Artikel 2

                    Änderung der
                 Vergabeverordnung
   Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter
     „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.
  b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
       „§ 68 (weggefallen)“.
2. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die
   Wörter „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.
3. § 68 wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 3
                   Änderung der
                Sektorenverordnung
   Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu Abschnitt 3 werden die Wörter
      „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.
   b) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

      „§ 59 (weggefallen)“.

2. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die
   Wörter „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.
3. § 59 wird aufgehoben.

4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3
treten am 2. August 2021 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                               Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 9. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                 für Verkehr und digitale
Infrastruktur
                                           Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1691. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ee986259e9134bec….