§ 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 23.07.2014 – 2 VK LSA 02/14
- OLG Düsseldorf, 17.12.2014 – VII-Verg 18/14
- OLG Koblenz, 15.08.2014 – 1 Verg 7/14Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 27.11.2013 – VII-Verg 20/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/30#abs-1 (1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unternehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderungen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/30#abs-2 (2) Diese technischen Anforderungen sind elektronisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/30#abs-3 (3) Können die technischen Anforderungen nicht gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht werden, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um die technischen Anforderungen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anforderungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Dokumenten nach § 41 Absatz 4 stellt.