Gesetze / Sektorenverordnung

SektVO

§ 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/30#abs-1 (1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unternehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderungen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/30#abs-2 (2) Diese technischen Anforderungen sind elektronisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/30#abs-3 (3) Können die technischen Anforderungen nicht gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht werden, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um die technischen Anforderungen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anforderungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Dokumenten nach § 41 Absatz 4 stellt.

§ 29 § 31