§ 29 Technische Anforderungen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 07.01.2014 – X ZB 15/13Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines Umbauvorhabens für eine Straßenbahntrasse: Zulassung von Nebenangeboten beim niedrigsten Preis als Zuschlagskriterium; nachträgliche Verneinung einer Bietereignung durch die Vergabestelle im offenen Verfahren - Stadtbahnprogramm GeraZitiert von 32
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/29#abs-1 (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Liefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm herangezogenen technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/29#abs-2 (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, das Folgendem entspricht:
Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen, dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Belege können insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein.