Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46?asof=2026-08-02#abs-2 (2) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46?asof=2026-08-02#abs-3 (3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs tens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46?asof=2026-08-02#abs-4 (4) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46?asof=2026-08-02#abs-5 (5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

§ 45 § 47