Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 47 Leistungs- und Begabungsklassen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/47#abs-1 (1) Für die Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für Gymnasien, soweit nachfolgend oder durch Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/47#abs-2 (2) Die Kontingentstundentafel für Gymnasien weist für die Leistungs- und Begabungsklassen für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die in jedem Fach und in jedem Lernbereich mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden aus. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind insgesamt
195 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Differenz zwischen der Summe der Mindeststunden und den in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt zu erteilenden Unterrichtsstunden bildet den Schwerpunktunterricht. Der Schwerpunktunterricht ist zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen, für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder für Wahlpflichtunterricht zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/47#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler aus Leistungs- und Begabungsklassen können gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern der anderen Klassen derselben und anderer Jahrgangsstufen unterrichtet werden, insbesondere im Unterricht der Wahlpflichtfächer, wenn die Anforderungen und Inhalte der Rahmenlehrpläne oder anderer geeigneter curricularer Materialien dem nicht entgegenstehen und der schulische Entwicklungsstand vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/47#abs-4 (4) In Leistungs- und Begabungsklassen ist der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 fortzusetzen und eine zweite Fremdsprache spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 zu unterrichten. Weitere Fremdsprachen können im Rahmen des Schwerpunktunterrichts frühestens ab der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet werden. In der Jahrgangsstufe 10 sind mindestens zwei Fremdsprachen zu belegen, darunter eine spätestens in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/47#abs-5 (5) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 gelten die Regelungen des § 45 Absatz 3.