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# § 46 Sek I-V (Brandenburg) — Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 02.08.2026 bis 21.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.

(2) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs tens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(4) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist.

(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

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Zitiervorschlag: § 46 Sek I-V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46?asof=2026-08-02

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