Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-1 (1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-2 (2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer
in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht und
in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte und keine ungenügende Leistung erbracht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-3 (3) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend Absatz 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-4 (4) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-5 (5) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer
in mindestens drei Fächern der Fächergruppe I, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat und
in jedem weiteren Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.