Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-1 (1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-2 (2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer

in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht und

in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-3 (3) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend Absatz 2 erfüllt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-4 (4) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/46#abs-5 (5) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer

in mindestens drei Fächern der Fächergruppe I, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat und

in jedem weiteren Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 45 § 47