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§ 46 Sek I-V (Brandenburg) — Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse

Sekundarstufe I-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.

(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer

in den Fächern der Fächergruppe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht und

in höchstens zwei Fächern der Fächergruppe II mangelhafte und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

(3) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend Absatz 2 erfüllt.

(4) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(5) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer

in mindestens drei Fächern der Fächergruppe I, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat und

in jedem weiteren Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.