Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 29 Latinum, Graecum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/29?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/29?asof=2026-08-02#abs-2 (2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens die Note ausreichend ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/29?asof=2026-08-02#abs-3 (3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.