Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 30 Zuhörende

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es sind bis zu zwei Zuhörende zulässig, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie sind vor Beginn einer mündlichen Prüfung durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Prüfung zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können auf Antrag Lehrkräfte sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30#abs-3 (3) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können bei einer mündlichen Prüfung, nicht aber bei der Beratung und der Beschlussfassung, auf Antrag Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Schule zuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30#abs-4 (4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören. In diesem Fall ist die oder der Prüfungsvorsitzende vorher zu informieren. Die Prüferin oder der Prüfer informiert die Schülerinnen und Schüler darüber.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/30#abs-5 (5) Behindern Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Prüfung, sind sie von der Prüferin oder dem Prüfer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

§ 29 § 31