Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 28 Mündliche Prüfungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/28#abs-1 (1) Die Aufgabe wird von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/28#abs-2 (2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen und in den modernen Fremdsprachen Gruppenprüfungen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Bei Vorliegen besonderer Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/28#abs-3 (3) Der Fachausschuss ermittelt gemäß § 26 Absatz 1 die Abschlussnote und gibt diese und das Ergebnis der Prüfung der Schülerin oder dem Schüler im Anschluss an die Beratung bekannt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfungsausschuss und der Klassenlehrkraft mitgeteilt.

§ 27 § 29