Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 29 Latinum, Graecum

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/29#abs-1 (1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/29#abs-2 (2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/29#abs-3 (3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.

§ 28 § 30