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§ 29 Sek I-V (Brandenburg) — Latinum, Graecum

Sekundarstufe I-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist.

(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.

(3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.