§ 51
Stand: 11.06.2021
Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufes in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstrecken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallung, im Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Abschnitts fort.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.