§ 49
Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigungen zur Ausübung des Seelotsenberufes gelten für Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallungen, im übrigen als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Abschnitts fort.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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