Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 48

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.

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