§ 24
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der Kapitän den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung des Kapitäns berechtigt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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