§ 20
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.