Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 20

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.

§ 19 § 21