nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 SeelotG

Seelotsgesetz

Stand: 11.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.