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§ 10 SeelotG

Seelotsgesetz

Stand: 01.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.