Gesetze / NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung

SeelotAusbNOKIV

§ 2 Grundausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/2#abs-1 (1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese durch eine praxisorientierte Grundausbildung in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt werden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/2#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der Lotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang die Durchführung der praxisorientierten Grundausbildung, wenn

1.
auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und
2.
die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/2#abs-3 (3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/2#abs-4 (4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

§ 1 § 3