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# § 2 SeelotAusbNOKIV — Grundausbildung

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese durch eine praxisorientierte Grundausbildung in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt werden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.

(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der Lotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang die Durchführung der praxisorientierten Grundausbildung, wenn

- 1. auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und

- 2. die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt.

(3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig.

(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

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Zitiervorschlag: § 2 SeelotAusbNOKIV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotAusbNOKIV/2

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