Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiVAnlage 2 (zu § 3 Abs. 1)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1487;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Bundesrepublik Deutschland
Ausweis für den Fischereiaufsichtsdienst
Nr. .......
Herr/Frau ...........................................................
wird nach den geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
mit der
Überwachung der Fischerei
beauftragt.
(§ 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) und gemäß § 6
Abs. 1 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876)
in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Dezember 1986
(BAnz. S. 17 258))
Hamburg, den .....................
(Stempel)
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
(hellgrün mit schwarzem Aufdruck, Format DIN A6)
Änderungsverlauf
-
02.08.1994 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.