Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 4 Vermarktungskontrollen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2720)
BGBl. 2011 I S. 2720
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02.08.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I 2018)
BGBl. 1994 I S. 2018
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