Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/16#abs-1 (1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/16#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/16#abs-3 (3) Im Sinne dieser Vorschrift ist
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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