Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung
SeeUmwVerhV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/2#abs-2 (2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6 der Schwefelrichtlinie.
Änderungsverlauf
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20.02.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2018 (BGBl. I 210)
BGBl. 2018 I S. 210
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.