Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung
SeeUmwVerhV§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/3#abs-2 (2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/3#abs-3 (3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.