Gesetze / Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
SeeStrOV§ 6 Verkehrstrennungsgebiete
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/6#abs-1 (1) Verkehrstrennungsgebiete sind Schiffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder anderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie oder Trennzone gefahren werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/6#abs-2 (2) Regel 10 der Internationale Regeln gilt für die Verkehrstrennungsgebiete, die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommen und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekanntgemacht worden sind.
Änderungsverlauf
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08.04.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 1991 (BGBl. I 880)
BGBl. 1991 I S. 880
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.