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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 880
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880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet
der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird
wie folgt geändert:
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im vierten Abschnitt - Fahrregeln - werden die
Worte
,,§ 24 a Verbot der Behinderung von tiefgang-
behinderten Fahrzeugen im Bereich der
Erweiterung des Küstenmeeres in der
Deutschen Bucht"
gestrichen.
b) In Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -
Sichtzeichen - werden die Angaben zu Nummer
B.8 „Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils
des Fahrwassers auf der Ems zwischen Leer und
Papenburg" sowie die Angaben zu Nummer B.9
,,Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demo-
kratischen Republik in der Lübecker Bucht" ge-
strichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „53°49'12"N" wird durch die
Angabe „53° 40' 12"N" ersetzt.
bb) In Nummer 15 werden die Worte „zur Einfahrt
in den Gieselaukanal" durch das Wort
,,Rendsburg" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 1
Nr. 3" ein Komma gesetzt und die Angabe „ 13 b"
eingefügt, die Angabe ,, , 24 a" wird gestrichen.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. Wegerechtschiffe
a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
ostsee-Kanal, die wegen ihres Tiefgangs,
ihrer Länge oder wegen anderer Eigen-
schaften gezwungen sind, den tiefsten
Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch
zu nehmen,
April 1991
b) Fahrzeuge im Bereich der Erweiterung
des Küstenmeeres in der Deutschen
Bucht (Anlage IV), die die von der Strom-
und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Voraussetzungen erfüllen;
sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-
zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhü-
tung von Zusammenstößen auf See;".
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
„ 14. Binnenschiffe
Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeits-
bescheinigung nach der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1
S. 238) in der jeweils geltenden Fassung
erteilt worden ist;".
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch
das Wort „Anderer" ersetzt.
5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer
hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-
lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt."
6. § 6 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Für Schallsignalanlagen, die für den vorgenannten
Zweck auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4 ver-
wendet werden, gilt § 37 der Binnenschiffs-Unter-
suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung."
7. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verord-
nung" die Worte „und den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See"
eingefügt.
8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3.15 Nr. 3"
durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
9. § 24 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 24 a wird aufgehoben.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wasser" die
Worte ,, , auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund,"
eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Regel 28"
durch die Angabe „Regel 27 Buchstabe b" ersetzt.
12. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Trave" die
Worte „sowie die Zufahrten zu den Häfen Wismar,
Rostock (mit Warnow), Stralsund (mit Gellenstrom,
Landtief und Osttief) und Wolgast" eingefügt.

13. Dem § 31 wird der folgende Absatz angefügt:
,,(5) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten
auch für das Fahren mit motorisierten Wasserskiern,
Wassermotorrädern oder sonstigen motorisierten
Wassersportgeräten."
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1
bis 9 des IMDG-Coae deutsch (Internationaler
Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit
Seeschiffen - Beilage Nr. 170 a zum Bundes-
anzeiger vom 12. September 1987 in seiner jeweils
gültigen Fassung) befördern, haben die nach
Kapitel VII Regel 5 Nr. 3 der Anlage zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom
11. Januar 1979 - BGBI. II S. 141 -, zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 21. November 1989
- BGBI. II S. 905) mitzuführenden Verzeichnisse
oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit
auf der Brücke vorzuhalten."
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Steuer-
anlagen" die Worte „oder Kabelfernbedienungs-
anlagen" eingefügt.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Das Absatzzeichen ,,(1 )" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
16. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in dem von
der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Bereich" gestrichen.
17. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Trave"
die Worte „sowie der Zufahrten zu den Häfen Wismar,
Rostock (mit Warnow}, Stralsund (mit Gellenstrom,
Landtief und Osttief) und Wolgast" eingefügt.
18. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden die Worte „die Behinderung
von tiefgangbehinderten Fahrzeugen im Bereich
der Erweiterung des Küstenmeeres in der Deut-
schen Bucht (Anlage IV)," gestrichen.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
,, 14. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bis 5 über das Wasserskilauten, das
Segelsurfen oder das Fahren mit motorisier-
ten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder
sonstigen motorisierten Wassersportgeräten
zuwiderhandelt,".
c) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
„23. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen
Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung
nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4
die mitzuführenden Verzeichnisse oder Stau-
pläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit
auf der Brücke vorhält,".
d) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
,,29. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-
ostsee-Kanals benutzt,".
19. § 62 wird aufgehoben; § 63 wird § 62.
20. Die Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -
Sichtzeichen - Buchstabe A - Gebots- und Verbots-
zeichen - wird wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.3 -
Geschwindigkeitsbegrenzung - werden nach den
Worten „zulässige Höchstgeschwindigkeit" die
Worte „durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-
Kanal über Grund," eingefügt.
b) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.20 a wer-
den die Worte ,,(in Brunsbüttel können Fahrzeuge
mit Seelotsen einfahren)" gestrichen.
21. Die Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge - Nummer 11.1.13- Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-
Kanal - wird wie folgt ergänzt:
„ 13.2.3 Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht
mindestens 1,50 m senkrecht
unterhalb des vorderen
Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter
den Zahlenwimpel „3" des
Internationalen Signalbuches.

882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 2
Änderung
der Verordnung zur Einführung
der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Die Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
,,53°49'12"N" durch die Angabe „53°40'12"N"
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch das
Wort „Anderer" ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die
Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften die-
ser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Ems-
mündung über das Verhalten im Verkehr und über die
Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das
Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben
von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist
neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied
der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend
.selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs bestimmt."
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und
Geschwindigkeit verantwortliche Person" durch die
Worte ,,für die Sicherheit Verantwortlicher" ersetzt.
5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und
Geschwindigkeit verantwortliche Person" durch die
Worte „für die Sicherheit Verantwortlicher" ersetzt.
6. § 17 wird aufgehoben; § 18 wird § 17.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch§ 16
Abs. 2 der Verordnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1
S. 1583), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „und 15." durch die Worte
,,, 15. und 16." sowie die Worte „und vom 19. Novem-
ber 1987" durch die Worte ,, , 19. November 1987 und
vom 19. Oktober 1989" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch das
Wort „Anderer" ersetzt.
3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer
hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-
lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt."
Bonn, den 8. April 1991
4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Amtsblatt des Deut-
schen Hydrographischen Instituts" durch die Worte
„Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des
Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie"
ersetzt.
5. § 1O wird aufgehoben; § 11 wird § 10.
Artikel 4
Änderung
der Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
in London am 19. Oktober 1989 beschlossene Änderung
der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Bekanntmachung vom 8. April 1991,
BGBI. II S. 627) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Anlage
der in Artikel 3 genannten Verordnung wird wie folgt ge-
ändert:
Regel 10 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) i) Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht
benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahn-
weg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets
sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als
20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende
Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch
benutzen.
ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine
Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf
dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrich-
tung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer
Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der
Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr."
Artikel 5
Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 19. April 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig treten die schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
1. über die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum
Befahren des Nord-Ostsee-Kanals vom 22. Januar
1988 (BAnz. S. 417),
2. über die Änderung der Fahrgeschwindigkeit auf dem
Nord-Ostsee-Kanal vom 6. Oktober 1988 (BAnz.
s. 4501),
3. über die Änderung der zusätzlich auf dem Nord-Ost-
see-Kanal zu führenden Sichtzeichen vom 18. Juli
1989 (BAnz. S. 3753),
4. über die Änderung der Einfahrvoraussetzung in die
Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel vom
18. Dezember 1989 (BAnz. 1990 S. 1) sowie
5. über die Ergänzung von Seeschiffahrtsstraßen im
Zusammenhang mit Fahrbeschränkungen und Fahr-
verboten vom 14. September 1990 (BAnz. S. 5102)
außer Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause

Zehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. März 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz
Kanadas
Prinz-Eduard-Insel.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 285).
Bonn, den 27. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Schneider
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 4. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Peru 2369 (63 4. 4. 91) s. § 6
neu: 2125-40-41/1; 2125-40-41

884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 10. April 1991
Tag 1n halt Seite
20. 3, 91 Zwanzigste V~_rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(20. ADA-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV) ....................................... . 590
21. 2. 91 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 31. Juli 1981 zwischen dem Bundes-
minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland über Zusammenarbeit bei einem
Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer
Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) (Solarsiedlungs-Projekt) ................... . 599
5. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 602
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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 880. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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