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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 880

BGBl. 1991 I S. 880 · 19.704 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 880
880                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                               Verordnung
                              zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                     Vom 8.

  Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet
der Bundesminister für Verkehr:

                        Artikel 1

    Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),

zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird
wie folgt geändert:

 1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Im vierten Abschnitt - Fahrregeln - werden die
       Worte
       ,,§ 24 a Verbot der Behinderung von tiefgang-
                behinderten Fahrzeugen im Bereich der
                Erweiterung des Küstenmeeres in der
                Deutschen Bucht"
       gestrichen.

    b) In Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -
       Sichtzeichen - werden die Angaben zu Nummer
       B.8 „Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils
       des Fahrwassers auf der Ems zwischen Leer und
       Papenburg" sowie die Angaben zu Nummer B.9
       ,,Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demo-
       kratischen Republik in der Lübecker Bucht" ge-
       strichen.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „53°49'12"N" wird durch die
           Angabe „53° 40' 12"N" ersetzt.
       bb) In Nummer 15 werden die Worte „zur Einfahrt
           in den Gieselaukanal" durch das Wort
           ,,Rendsburg" ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 1
       Nr. 3" ein Komma gesetzt und die Angabe „ 13 b"
       eingefügt, die Angabe ,, , 24 a" wird gestrichen.

 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
       „ 13. Wegerechtschiffe
            a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
               ostsee-Kanal, die wegen ihres Tiefgangs,
               ihrer Länge oder wegen anderer Eigen-
               schaften gezwungen sind, den tiefsten
               Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch
               zu nehmen,
April 1991

              b) Fahrzeuge im Bereich der Erweiterung
                 des Küstenmeeres in der Deutschen
                 Bucht (Anlage IV), die die von der Strom-
                 und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
                 gemachten Voraussetzungen erfüllen;

              sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-
              zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der

              Internationalen Regeln von 1972 zur Verhü-
              tung von Zusammenstößen auf See;".
      b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:

         „ 14. Binnenschiffe

              Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeits-
              bescheinigung nach der Binnenschiffs-Unter-
              suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1
              S. 238) in der jeweils geltenden Fassung
              erteilt worden ist;".

   4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch
      das Wort „Anderer" ersetzt.

   5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer
      hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-
      lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
      Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt."

   6. § 6 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      „Für Schallsignalanlagen, die für den vorgenannten
      Zweck auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4 ver-
      wendet werden, gilt § 37 der Binnenschiffs-Unter-
      suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung."

   7. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verord-
      nung" die Worte „und den Internationalen Regeln von
      1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See"
      eingefügt.

   8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3.15 Nr. 3"
      durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

   9. § 24 Abs. 2 wird aufgehoben.

  10. § 24 a wird aufgehoben.

  11. § 26 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wasser" die
         Worte ,, , auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund,"
         eingefügt.
      b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Regel 28"
         durch die Angabe „Regel 27 Buchstabe b" ersetzt.

  12. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Trave" die
      Worte „sowie die Zufahrten zu den Häfen Wismar,
      Rostock (mit Warnow), Stralsund (mit Gellenstrom,
      Landtief und Osttief) und Wolgast" eingefügt.
BGBl. 1991, Seite 881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 881
13. Dem § 31 wird der folgende Absatz angefügt:
     ,,(5) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten
    auch für das Fahren mit motorisierten Wasserskiern,
    Wassermotorrädern oder sonstigen motorisierten
    Wassersportgeräten."

14. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
       „Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1
       bis 9 des IMDG-Coae deutsch (Internationaler
       Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit
       Seeschiffen - Beilage Nr. 170 a zum Bundes-
       anzeiger vom 12. September 1987 in seiner jeweils

       gültigen Fassung) befördern, haben die nach
       Kapitel VII Regel 5 Nr. 3 der Anlage zum Internatio-
       nalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
       menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom
       11. Januar 1979 - BGBI. II S. 141 -, zuletzt ge-
       ändert durch Verordnung vom 21. November 1989
       - BGBI. II S. 905) mitzuführenden Verzeichnisse
       oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit
       auf der Brücke vorzuhalten."

    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Steuer-
       anlagen" die Worte „oder Kabelfernbedienungs-
       anlagen" eingefügt.

15. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) Das Absatzzeichen ,,(1 )" wird gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

16. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in dem von
    der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
    gemachten Bereich" gestrichen.

17. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Trave"
    die Worte „sowie der Zufahrten zu den Häfen Wismar,
    Rostock (mit Warnow}, Stralsund (mit Gellenstrom,
    Landtief und Osttief) und Wolgast" eingefügt.

18. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 10 werden die Worte „die Behinderung
       von tiefgangbehinderten Fahrzeugen im Bereich
       der Erweiterung des Küstenmeeres in der Deut-
       schen Bucht (Anlage IV)," gestrichen.

    b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:

       ,, 14. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1,
              Abs. 2 bis 5 über das Wasserskilauten, das
              Segelsurfen oder das Fahren mit motorisier-
              ten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder
              sonstigen motorisierten Wassersportgeräten
              zuwiderhandelt,".

    c) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:

       „23. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige
            nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen
            Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung
            nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4
            die mitzuführenden Verzeichnisse oder Stau-
            pläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit
            auf der Brücke vorhält,".

    d) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
       ,,29. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-
             ostsee-Kanals benutzt,".

19. § 62 wird aufgehoben; § 63 wird § 62.

20. Die Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -
    Sichtzeichen - Buchstabe A - Gebots- und Verbots-
    zeichen - wird wie folgt geändert:
    a) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.3 -
       Geschwindigkeitsbegrenzung - werden nach den
       Worten „zulässige Höchstgeschwindigkeit" die
       Worte „durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-
       Kanal über Grund," eingefügt.

    b) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.20 a wer-
       den die Worte ,,(in Brunsbüttel können Fahrzeuge
       mit Seelotsen einfahren)" gestrichen.
21. Die Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge - Nummer 11.1.13- Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-
    Kanal - wird wie folgt ergänzt:
    „ 13.2.3 Verkehrsgruppe 3

            Bei Nacht:
            ein gelbes Rundumlicht
            mindestens 1,50 m senkrecht
            unterhalb des vorderen
            Topplichtes.

            Am Tage:
            die Flagge „N" und darunter
            den Zahlenwimpel „3" des
            Internationalen Signalbuches.
BGBl. 1991, Seite 882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 882
882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                        Artikel 2
                      Änderung
           der Verordnung zur Einführung
        der Schiffahrtsordnung Emsmündung

  Die Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
   ,,53°49'12"N" durch die Angabe „53°40'12"N"
   ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch das
   Wort „Anderer" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die

   Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften die-

   ser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Ems-

   mündung über das Verhalten im Verkehr und über die
   Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das
   Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben

   von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist

   neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied

   der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend

   .selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des
   Fahrzeugs bestimmt."

4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und
   Geschwindigkeit verantwortliche Person" durch die
   Worte ,,für die Sicherheit Verantwortlicher" ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und
   Geschwindigkeit verantwortliche Person" durch die
   Worte „für die Sicherheit Verantwortlicher" ersetzt.

6. § 17 wird aufgehoben; § 18 wird § 17.

                        Artikel 3
             Änderung der Verordnung
       zu den Internationalen Regeln von 1972
    zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
  Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch§ 16
Abs. 2 der Verordnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1
S. 1583), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte „und 15." durch die Worte
   ,,, 15. und 16." sowie die Worte „und vom 19. Novem-
   ber 1987" durch die Worte ,, , 19. November 1987 und
   vom 19. Oktober 1989" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch das
   Wort „Anderer" ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer
   hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-
   lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
   Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt."

                                Bonn, den 8. April 1991

4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Amtsblatt des Deut-
   schen Hydrographischen Instituts" durch die Worte
   „Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des
   Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie"
   ersetzt.

5. § 1O wird aufgehoben; § 11 wird § 10.

                         Artikel 4

                      Änderung
        der Internationalen Regeln von 1972
    zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

   Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
in London am 19. Oktober 1989 beschlossene Änderung
der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Bekanntmachung vom 8. April 1991,

BGBI. II S. 627) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Anlage

der in Artikel 3 genannten Verordnung wird wie folgt ge-

ändert:

Regel 10 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

„d) i)    Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht

          benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahn-

          weg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets

          sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als

          20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende
          Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch
          benutzen.
    ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine
        Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf
        dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrich-
        tung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer
        Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der
        Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder
        zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr."

                         Artikel 5
         Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
  Diese Verordnung tritt am 19. April 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig treten die schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
1. über die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum
   Befahren des Nord-Ostsee-Kanals vom 22. Januar
   1988 (BAnz. S. 417),

2. über die Änderung der Fahrgeschwindigkeit auf dem
   Nord-Ostsee-Kanal vom 6. Oktober 1988 (BAnz.
   s. 4501),
3. über die Änderung der zusätzlich auf dem Nord-Ost-
   see-Kanal zu führenden Sichtzeichen vom 18. Juli
   1989 (BAnz. S. 3753),

4. über die Änderung der Einfahrvoraussetzung in die
   Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel vom
   18. Dezember 1989 (BAnz. 1990 S. 1) sowie
5. über die Ergänzung von Seeschiffahrtsstraßen im
   Zusammenhang mit Fahrbeschränkungen und Fahr-
   verboten vom 14. September 1990 (BAnz. S. 5102)
außer Kraft.
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                             Günther Krause
BGBl. 1991, Seite 883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 883




                                            Zehnte Bekanntmachung
                                    über die Feststellung der Gegenseitigkeit
                                gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
                                                     Vom 27. März 1991


                                    Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
                                  gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
                                  bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
                                  Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz
                                  Kanadas
                                     Prinz-Eduard-Insel.

                                    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
                                  Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 285).



                                     Bonn, den 27. März 1991

                                            Der Bundesminister der Justiz
                                              In Vertretung des Staatssekretärs
                                                         Schneider




                                       Verkündungen im Bundesanzeiger
                 Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
                            vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
                 im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:

                                                                                 Bundesanzeiger           Tag des
           Datum und Bezeichnung der Verordnung
                                                                         Seite     (Nr.         vom)    lnkrafttretens


2. 4. 91   Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
           mittel aus Peru                                               2369      (63      4. 4. 91)       s. § 6
            neu: 2125-40-41/1; 2125-40-41

BGBl. 1991, Seite 884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 884
884                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1


Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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                                                                                        Te i I II


                                                         Nr. 10, ausgegeben am 10. April 1991



        Tag                                                                              1n halt                                                              Seite

    20. 3, 91         Zwanzigste V~_rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
                      Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
                      (20. ADA-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV) ....................................... .                                                   590

    21. 2. 91         Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 31. Juli 1981 zwischen dem Bundes-
                      minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
                      Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland über Zusammenarbeit bei einem
                      Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer
                      Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) (Solarsiedlungs-Projekt) ................... .                                          599

      5. 3. 91        Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .                                              602



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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 880. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb99321abb641f2b….