Gesetze / Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
SeeStrOV§ 5 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Stand: 10.06.2019
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnahmen des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen, entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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