Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12Neustädter Bucht; Befahrensverordnung; doppelt dynamische Verweisung auf technische Norm; KenntnisnahmemöglichkeitZitiert von 79
- OVG Schleswig, 11.08.2011 – 2 LB 2/11
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/60#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/60#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/60#abs-3 (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.