Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 59 Befreiung
Stand: 10.06.2019
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 59 SeeSchStrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.06.2013 – 3 C 21/12Neustädter Bucht; Befahrensverordnung; doppelt dynamische Verweisung auf technische Norm; KenntnisnahmemöglichkeitZitiert von 82
- OVG Schleswig, 11.08.2011 – 2 LB 2/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.09.2018 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.