Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 59 Befreiung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.

§ 58 § 60