Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/53#abs-1 (1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/53#abs-2 (2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.

§ 52 § 54