§ 53 SeeSchStrO 1971 — Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.

(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.