Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/39#abs-1 (1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/39#abs-2 (2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/39#abs-3 (3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/39#abs-4 (4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.

§ 38 § 40